Vereinssatzung
Förderverein der Freunde vom historischen Hotel Viktoria Luise in Hahnenklee e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein der Freunde vom historischen Hotel Viktoria Luise in Hahnenklee. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in der Bockswieser Str. 2, 38644 Hahnenklee-Bockswiese.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein mit Sitz in Hahnenklee-Bockswiese verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist es, das historische Gebäude des Hotels Viktoria Luise zu erhalten und zu sichern und die Dokumentation der Stadtgeschichte im Zusammenhang mit dem Hotel Viktoria Luise zu fördern.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch das Aufbringen der notwendigen finanziellen Mittel verwirklicht. Die finanziellen Mittel werden über Eigenleistungen der Vereinsmitglieder, Mitgliedsbeiträge, die Durchführung von Veranstaltungen, Fundraising und Spenden aufgebracht.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich Tätige haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich oder online zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Schriftführer. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Zusendung der Kündigung in Textform per E-Mail an verein@hotel-viktoria-luise.de ist möglich. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderquartals erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird
- mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
- Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
- Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
- Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins. Die Höhe der Umlage darf den 0,5-fachen Jahresbeitrag nicht übersteigen.
- Mitgliedsbeiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift oder über einen vom Vorstand ausgewählten Zahlungsdienstleister eingezogen.
- Der Vorstand kann Beiträge, Gebühren und Umlagen stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
- Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen.
§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Die Sitzungen können auch in virtueller Form stattfinden.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung
- Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
- Auflösung des Vereins
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Sie kann auch in virtueller Form ohne physischen Versammlungsort durchgeführt werden.
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
- Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit. Für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.
§ 15 Datenschutzklausel
- Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder.
- Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer Daten im Rahmen der Erfüllung der Vereinszwecke zu.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Deutscher Kinderverein e. V." mit Sitz in Essen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Hahnenklee, 16. Oktober 2024
Satzung vom 07.10.2024, eingetragen im Vereinsregister am 26.11.2024
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